AGB´ s Vermietung
MIETVERTRAGSBEDINGUNGEN
I. ZAHLUNG / RÜCKTRITT / STORNIERUNG;
25% des Gesamtmietpreises werden bei Vertragsabschluß fällig. Der Restbetrag spätestens 20 Tage vor Übergabe. Eine Kaution von € 1000,- wird am Übergabetag in bar fällig. Gefahrene Mehrkilometer werden nach Rückkehr gesondert abgerechnet.
Bei Rücktritt des Mieters vom Vertrag werden folgende Stornopauschalen fällig : bis 45 Tage vor Übergabe 25% des Mietpreises, bis 24 Tage vor Übergabe 50% d.Mietpreises. Bei noch kürzerem Reiserücktritt werden 100% des Mietpreises fällig, sollte kein Ersatzmieter gestellt werden können. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.
II. LEISTUNGEN DES VERMIETERS
1. Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres, technisch einwandfreies Fahrzeug.
2. Das Fahrzeug ist Haftpflichtversichert mit einer Deckungssumme von mindest. 1.225.000,- € pauschal.
3. Das Fahrzeug ist Vollkasko versichert mit 1000,- € Selbstbehalt je Schaden (Teilkasko mit 500,- Selbstbehalt).
III. PFLICHTEN DES MIETERS
1) Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln. Insbes. sind vorhandene techn. Vorschriften und die Betriebsanweisung zu beachten, sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Bei Brücken - und Tunneldurchfahrten ist auf die Einhaltung der Durchfahrthöhen zu achten. Gleiches gilt bei überhängenden Ästen usw. Es dürfen keine baulichen Veränderungen am Fahrzeug durchgeführt werden. Verboten sind die Verwendung des Fahrzeuges zur Teilnahme an Motorsportveranstaltungen, zu gewerbl. Zwecken, zu Testzwecken, Transportzwecken (Ausnahme Reisegepäck u. Urlaubsutensilien), oder zu rechtswidrigen Zwecken. Berechtigter Fahrer ist nur der Mieter und die im Mietvertrag aufgeführten Personen. Voraussetzung ist immer der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen der Mieter. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden von Personen, die unter Einfluss von Alkohol od. Rauschmitteln stehen, oder aus sonstigen Gründen fahruntauglich sind,- oder Personen die das 21.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2) Auslandsfahrten : Das Fahrzeug darf nur in Deutschland und im europ.Ausland genutzt werden. Fahrten in andere Länder bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
3) Reparaturen : Reparaturen zur Erhaltung der Betriebs- od. Verkehrssicherheit des Fahrzeuges, dürfen vom Mieter bis zu € 150,- größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten werden nach Vorlage der Orignal-rechnungen durch den Vermieter erstattet, es sei denn, der Mieter haftet für diese Kosten gem. Ziff. III 1 - 3.
4) Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden: Bei Schadenseintritt sind die Mieter verpflichtet,
a) den Vermieter unverzüglich tel. zu verständigen ,
b) ohne Einverständnis des Vermieters kein Abschlepp-, Reparaturdienst o.ä. zu beauftragen,
c) alle notwendigen Maßnahmen zur Beweissicherung bezügl. des Unfallherganges zu treffen. Dies umfasst u.a. den Unfall unverzüglich der
nächsten Polizeidienststelle zu melden und aufnehmen zu lassen, die Namen der Unfallbeteiligten und die Kfz- Kennzeichen der Fahrzeuge
einschl.deren Haftpflichtversicherung m. Versicherungsnr. festzuhalten, sowie eventuelle Zeugen um Namen und Anschrift zu bitten. Die Mieter verpflichten sich keine Schuldanerkenntnis abzugeben.
5) Rückgabe: Das Fahrzeug muss im gereinigten Zustand, entleerter Toilette/Fäkalientank und entleertem Abwassertank zurückgegeben werden. Der Treibstofftank muss bei Rückgabe den selben Füllstand wie bei der Übergabe aufweisen, gleiches gilt für die übrigen Betriebs-stoffe wie Öl, Wasser, etc. Folgende Kosten werden bei Rückgabe eines ungereinigten Fahrzeuges berechnet: Innenreinigung = € 100,- ; Entleerung Fäkalientank = € 80,- ; Entleerung Abwassertank = € 25,-
Eine Komplettreinigung d.den Vermieter wird nach vorheriger Absprache für eine Pauschale v. € 100,- durchgeführt.
IV. HAFTUNG DER MIETER :
1) Soweit die Vollkaskovers. den Mieter von der Haftung nicht freistellt, (vergl. Ziff.2u3), haftet er für alle Schäden die am oder durch
das Fahrzg. und seiner Ausrüstung entstehen, es sei denn, er weist nach, dass ihn hieran kein Verschulden trifft.
2) Für Reparaturkosten bzw. Wiederbeschaffungskosten, die 1000,- € (Glas 500,-) übersteigen, besteht eine Vollkaskoversicherung.
Für die Zahlung der vereinbarten Selbstbeteiligung von 1000,-€ (Glas 380,-)je Schadensfall haftet der Mieter jedoch uneingeschränkt.
Auch wenn der Schaden erst nach der Rücknahme festgestellt wird und dieser dem Mieter zuzuordnen ist, haftet dieser uneingeschränkt.
3) Die Haftung des Mieters besteht jedoch in voller Höhe fort, wennder Mieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (z.B. Alkohol o. Drogeneinfluss)b) der Mieter den Schaden fahrlässig herbeigefügt hat.
c) der Mieter seine vertragl. Pflichten verletzt, es sei denn die Fahrzeugvers. wird dadurch nicht von ihrer Leistungspflicht befreit.
d) der Schaden nach dem vereinbarten Rückgabetermin eingetreten ist. (vgl. Ziff.5b)
4) Der Mieter hat den Vermieter von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, die von der Haftpflichtversicherung nicht übernommen
werden es sei denn, der Mieter hat den geltend gemachten Schaden nicht zu vertreten.
5) Bei verspäteter Rückgabe des Mietfahrzeuges ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter, hat der Mieter eine Nutzungsentschädigung
in Höhe von 150% des vereinbarten Tagesmietsatzes täglich zu zahlen.
V. HAFTUNG DES VERMIETERS
Der Vermieter haftet für alle den Mietern und Mitreisenden schuldhaft zugefügten Schäden im Rahmen der für das Fahrzeug bestehende
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Für weitergehende Ansprüche haftet der Vermieter nicht.
Bei nicht rechtzeitiger Übergabe des Fahrzeuges an den Mieter, oder Ausfall und nicht Ersetzbarkeit des angemieteten Fahrzeuges besteht kein Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug oder auf Weiterbeförderung. Jedoch wird der Vermieter sich um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug bemühen. Ist dies nicht möglich, wird der bezahlte Mietpreis zurückerstattet.
Austauschklausel
Der Vermieter kann aus betrieblichen Gründen, oder bei Ausfall des im Mietvertrag angegebenen Fahrzeuges dieses durch ein in Größe und Grundriss gleichwertiges Fahrzeug ersetzen. Ist das Ersatzfahrzeug aus einer höheren Preisklasse, entstehen dem Mieter keine höheren Kosten. Ist das Fahrzeug dagegen aus einer niedrigeren Preisklasse, wird der Differenzbetrag dem Mieter gutgeschrieben.
VI. NICHTIGKEIT o.TEILNICHTIGKET:
Die evtl. Nichtigkeit einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt gewordenen Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Nebenabreden oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform.